Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma TEWE-Elektronic

1. GELTUNG, ANGEBOT UND ABSCHLUSS

a. Für unsere gesamten gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen gelten nachstehende AGB. Entgegenstehende AGB unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

b. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Berechnung verbindlich.

c. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten wie z. B. über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

d. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Fernschriftlich oder telegrafisch erteilte Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an.

2. PREISE

Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Verpackung, Versicherung, Montage, Fracht, Zoll und Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

a. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer
Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung
etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Auftraggeber. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferzeit oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

b. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert/erbracht sind. Sofern uns kein grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung/Leistung trifft, sind Schadensersatzansprüche auf den Rechnungswert der Lieferung/Leistung begrenzt.

c. Ereignisse höherer Gewalt befreien uns ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Leistungserbringung für uns unmöglich macht, von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten und von jeder Schadensersatzpflicht. Ereignisse höhere Gewalt sind solche Ereignisse oder Umstände, die außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar waren und deren Auswirkung von uns nicht in zumutbarer
Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen und extreme Naturereignisse, Pandemien und Epidemien, Kriege (erklärt oder nicht erklärt), Bürgerkriege, Terrorakte, Streiks und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Sabotage, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation oder Energie. Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann der Auftraggeber von uns die Erklärung verlangen, ob wir den Vertrag kündigen oder in angemessener Frist liefern, wenn die Dauer des Hindernisses, 120 Tage überschreitet. Erklären wir nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.

4. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

a. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

b. Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Auftraggeber verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

c. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Auftraggeber über.

d. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber – unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 – entgegenzunehmen.

e. Teillieferungen sind zulässig.

5. MONTAGE/SERVICE

a. Grundsätzlich werden kostenpflichtige Dienstleistungen nach jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.

b. Montagen werden von uns nur durchgeführt, wenn sie durch besonderen Vertrag eigens vereinbart
werden.

c. In den entsprechenden Fällen erfolgt die Berechnung aufgrund der vorher festgelegten Stunden-,
Auslösungs- sowie km-Sätze, wobei die Stunden für An- und Abreisezeit und die Kilometer für Hin- und Rückfahrt hinzugerechnet werden.

d. Ist für die Montage ein Pauschalbetrag vereinbart und verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so gehen alle damit verbundenen Kosten für Wartezeiten,
Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Auftraggebers. Falls nach Abschluss der Montagearbeiten aus bauseitig zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme und Übernahme der Anlage nicht sofort erfolgen kann, muss der nachträgliche zusätzliche Monteureinsatz vom Auftraggeber getragen werden.

e. Die uns in Auftrag gegebenen Montagearbeiten schließen folgende Leistungen aus: Erd-, Stemm-, Maurer-, Dachdecker-, Anstreicher-, Elektroarbeiten und Wasserinstallationsarbeiten.

f. Der Auftraggeber bescheinigt täglich die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung des Montagepersonals auf dem ihm vorgelegten Formblatt nach beendeter Arbeit. Unstimmigkeiten sind zu vermerken. Weg- und Wartestunden gelten als Arbeitsstunden. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung unserer Leistungen nach Angaben unseres Montagepersonals nicht aus.

g. Die für alle Montagearbeiten notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Hebe-, Rüst- und Transportvorrichtungen sind unserem Montagepersonal ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Hilfskräfte sind nach den Weisungen unseres Monteurs einzusetzen. Bei besonderen Verhältnissen trägt, falls nicht schriftlich anders vereinbart, der Auftraggeber die Kosten für den Einsatz eines Kranwagens.

h. Für das Aufbewahren der Anlagenteile, des Materials und der Werkzeuge sowie für den Aufenthalt
unseres Montagepersonals sind genügend große, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung
zu stellen. Die Gefahr für auf der Baustelle abhanden gekommene Teile trägt der Auftraggeber.

i. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Verlassen unserer Monteure von der Baustelle über den
jeweiligen Stand der baulichen Gegebenheiten zu informieren. Schäden irgendwelcher Art sind im Nachhinein von uns nicht zu vertreten.

j. Änderungen, soweit solche von Behörden verlangt werden, sind material- und aufwandmäßig vom Auftraggeber zu zahlen und werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

k. Der Boden der entsprechenden Räumlichkeiten muss mit dem Montagegerüst befahrbar sein, ebenso muss die Anfahrbarkeit der Baustelle gegeben sein; sofern hier durch Abweichungen zusätzliche Kosten entstehen, werden diese gesondert berechnet.

l. Die Einstellung und Programmierung von Steuerungsrechnern durch uns entbindet den Auftraggeber
nicht von der Pflicht, das oder die Geräte selbst auf ihre sachgerechte Funktion zu kontrollieren, bzw. entsprechend zu programmieren!

m. Abrechnung von PVC-, Klein- u. Montagematerial, von Meterware etc. erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach Aufmaß.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/AUFRECHNUNG

a. Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach der Lieferung oder der Ausführung der Leistung, und zwar unabhängig vom Eingang der Rechnung, zu erfolgen. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an uns, nicht etwa an unsere Vertreter, erfolgen.

b. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht zulässig.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

a. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, auch wenn Zahlungen
für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

b. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zur verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den
Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im

Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungs-wertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.

c. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechnungen in dem sich aus folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

d. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen
Nebenabreden werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach
Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert,
erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, in diesem Falle sind wir berechtigt:

aa) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.

bb) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hier durch vom Vertrag zurücktreten.

cc) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

e. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

f. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender
Höhe nach unserer Wahl frei.

8. MÄNGELRECHTE

a. Mängel werden von uns innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn behoben. Dies geschieht nach Wahl des Auftraggebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.

b. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

c. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, eine Überprüfung des behaupteten Mangels vornehmen zu können. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.

d. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggebers ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen
Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen
der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, nach Lieferung schriftlich zu rügen.

e. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von 2 Wochen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber gerügt werden.

f. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Unberührt bleiben insbesondere die gesetzlichen Regelungen der §§ 377, 378 HGB.

g. Treten bei Waggon- oder Schiffsbezug sowie bei Anlieferung der Ware durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung
zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken.

9. HAFTUNG

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

10. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT

a. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma TEWE-Elektronic zuständig ist. TEWE-Elektronic ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetzte über den internationalen Kauf, insbesondere UN-Kaufrecht, sowie des internationalen Privatrechts.

c. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Werk in Vreden.

11. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regeln treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

12. GEWERBLICHES SCHUTZRECHT, DOMAINS

a. Dem Auftraggeber werden durch den Abschluss eines Kaufvertrages und der entsprechenden Lieferung von Ware keinerlei Rechte an vorbestehenden gewerblichen Schutzrechten eingeräumt. Insbesondere erhält der Auftraggeber weder unmittelbar noch konkludent irgendeine Art von Lizenz, v.a. nicht die Lizenz, eine Marke von uns in seine Geschäftspapiere aufzunehmen.

b. Bei einem Werkvertrag räumen wir dem Auftraggeber Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Werklohns, im Übrigen unentgeltlich, das nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen zum Zweck der Nutzung des Gegenstandes des Werkvertrags ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, werden wir uns von den Dritten vertraglich das Nutzungsrecht einräumen lassen.

c. Der Auftraggeber darf weder im In- noch im Ausland Domains anmelden, die Ausdrücke enthalten, die durch unsere Markenrechte geschützt oder Firmennamen sind. Wenn der Auftraggeber entgegen dieser Bestimmung dennoch solche Domains anmeldet, stimmt er hiermit unwiderruflich entweder deren unentgeltlicher Übertragung an uns oder deren Löschung, nach unserem freien Ermessen, zu. Dies gilt sinngemäß für Adressen zum Empfang von elektronischer Post bzw. für Auftritte im Rahmen von sozialen Netzwerken.

d. Jede Nutzung unserer gewerblichen Schutzrechte und/oder Domains bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

13. DATENSCHUTZ

Wir speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des Kunden zur ordnungsgemäßen
Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzen wir auch automatische Datenverarbeitungsanlagen
ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen haben wir technisch-organisatorische
Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe im
Hinblick auf Art. 24 DSGVO gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt der Datenschutzerklärung. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetseite unter:
https://www.tewe.com/de/datenschutzerklaerung/
Jeder Auftraggeber ist als Datenverantwortlicher darüber hinaus eigenständig für die Einhaltung der jeweils in seinem Land gültigen Datenschutzgesetze verantwortlich.